26.11.2008 „Der Winter hat uns erreicht“ 1. Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und
Gehsteigen Die Gemeinde weist auf die
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der
an den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) angrenzenden Grundstücke
verpflichtet sind. Zu räumen und zu streuen sind die Gehsteige und Fußwege.
Soweit an Straßen keine Gehsteige vorhanden sind, sind am Rande der öffentlichen
Straßen Gehbahnen in 1,5 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus
zu räumen und zu streuen. Dies gilt an Werktagen ab
07.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr
Schnee- und Eisreste sind
neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet
wird. Die Räum- und Streupflicht
sowie die Reinigungspflicht besteht auch an unbewohnten Grundstücken.
Die PKW-Besitzer werden
gebeten, ihre Autos so zu parken, dass der Winterdienst durch die Räum- und
Streufahrzeuge der Gemeinde bzw. des Landkreises ungehindert durchgeführt werden
kann. Für die Räum- und
Streupflicht gilt das Ordnungswidrigkeitsgesetz. 2. Räum- und Streuplan der
Gemeinde 2.1 Umfang der Räum- und
Streupflicht ·
Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der
Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der
Gemeinden. ·
Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen
Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig
erfüllt sein. Gefährliche Stellen sind
vor allem scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere
Gefällstrecken, Kreuzungen. Die Verkehrsteilnehmer
haben aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei winterlichen Verhältnissen zu
beachten. |
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